(A) Die Wattrix e.Gen., mit Sitz in Strasshof, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg unter der Firmenbuchnummer FN [XXX] (die „EG“) ist eine Genossenschaft, die als Bürgerenergiegemeinschaft gemäß § 7 Abs 1 Z 6a ElWOG 2010 tätig ist. Der Hauptzweck der EG besteht darin, ihren Mitgliedern in jenem Gebiet, in dem sie tätig ist, durch die Erzeugung von Energie und die regionale Versorgung ihrer Mitglieder mit dieser Energie, ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.
(B) Das Mitglied ist der EG als Genossenschafter beigetreten und ist damit auch Mitglied der EG (das „Mitglied“).
(C) Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, welche zwischen der EG und ihren Mitgliedern und Geschäftspartnern (bei Verwendung des Begriffs Mitglied ist im Folgenden auch ein Geschäftspartner mitumfasst) hinsichtlich Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) und Energiebezug abgeschlossen werden. Diese Verträge kommen dadurch zustande, dass ein von einem Mitglied gelegtes Angebot (das „Angebot“) auf Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) und/oder auf Energiebezug von der EG angenommen wird (die „Annahme“ des Angebots durch „Annahmeerklärung“). Die schriftliche Annahmeerklärung des Angebots wird dem Mitglied per E-Mail zugestellt.
(D) Durch Annahme des Angebotes auf Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) durch die EG kommt ein Nutzungsvertrag mit dem Mitglied zum im Angebot und diesen AB unter den Punkten Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) - Überschusseinspeiser und Volleinspeiser und Sonstige Bedingungen ausgewiesenen Bestimmungen zustande (der „Nutzungsvertrag“).
(E) Durch Annahme des Angebots auf Energiebezug durch die EG kommt ein Energiebezugsvertrag mit dem Mitglied zu den im Angebot und diesen AB unter den Punkten Energiebezug und Sonstige Bedingungen ausgewiesenen Bestimmungen zustande (der „Energiebezugsvertrag“; Nutzungsvertrag und Energiebezugsvertrag gemeinsam die „AB Verträge“ und jeweils einzeln ein „AB Vertrag“).
2.1.1 Das Mitglied, das das Angebot hinsichtlich Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) (juristische oder natürliche Person) legt, ist Eigentümer der Energieerzeugungsanlage mit den Spezifikationen, wie im Angebot Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) ausgeführt, die als Voll- bzw Überschusseinspeiseranlage ausgestaltet ist.
2.1.2 Mit der Vereinbarung wird der EG die Betriebs- und Verfügungsgewalt über diese Energieerzeugungsanlage im gesetzlich erforderlichen Umfang übertragen.
2.2.1 Bei Überschusseinspeisung überträgt das Mitglied die Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Energieerzeugungsanlage mit Ausnahme des Eigenverbrauchs im Umfang der von der EG sowie deren Mitgliedern verbrauchten, höchstens jedoch der ins öffentliche Netz eingespeisten Energie an die EG („Überschusseinspeiser“). Das Mitglied ist für die Erzeugungsanlage verantwortlich und betreibt diese.
2.2.2 Bei Überschusseinspeisung hat das Mitglied die Energieerzeugungsanlage im Umfang der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG über Anweisung der EG zu betreiben. Es ist dem Eigentümer hinsichtlich dieser Energiemenge, welche der EG zugewiesen ist, nicht erlaubt, diese an andere natürliche oder juristische Personen zu verkaufen, zu übertragen oder sonst in irgendeiner Art und Weise zur Verfügung zu stellen, sofern die Energie von der EG an ihre Mitglieder verteilt (Ermittlung anhand des Viertelstundenwertes) werden kann (dynamische Zuteilung). Zudem darf der Betrieb der Energieerzeugungsanlage ohne vorherige Information an die EG nicht eingestellt werden.
2.2.3 Bei Überschusseinspeisung wird im Rahmen der Betriebs- und Verfügungsgewalt der EG und von dieser beauftragten Dritten vom Mitglied nur dann das Recht eingeräumt, die Anlage und auch die Liegenschaften des Mitgliedes für Zwecke der Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und des Betriebes jedenfalls im hierfür unbedingt erforderlichen Umfang zu betreten, diese zu besichtigen und in jeder Form zu überprüfen, wenn der Eigentümer den diesbezüglichen Anweisungen der EG nicht unverzüglich und vollständig Folge leistet oder faktisch nicht in der Lage ist, diese auszuführen.
2.2.4 Bei Volleinspeisung räumt das Mitglied der EG die Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Erzeugungsanlage ein, bleibt jedoch Erzeuger iSd § 7 Z 17 ElWOG 2010 („Volleinspeisung“).
2.2.5 Bei Volleinspeisung beauftragt und bevollmächtigt die EG das Mitglied (i) mit der/zur Übernahme jener Arbeiten und Maßnahmen, die für den laufenden Betrieb der Volleinspeiser-Erzeugungsanlage erforderlich sind (Betriebsführung), sowie (ii) mit der/zur Wartung der Erzeugungsanlage (Wartung). In diesem Umfang ist das Mitglied für die Volleinspeiser-Erzeugungsanlage verantwortlich.
2.2.6 Bei Volleinspeisung legt die EG die Verteilung des durch die Volleinspeiser-Erzeugungsanlage erzeugten Stroms derart fest, dass sie am Zählpunkt der Erzeugungsanlage jene Menge an erzeugtem Strom bezieht, welcher konkret ihrem aktuellen Bedarf (Ermittlung anhand des Viertelstundenwertes) entspricht (dynamische Zuteilung). Der nicht durch die EG abgenommene Strom, wird durch die EG dem Mitglied als Eigentümer der Volleinspeiser-Erzeugungsanlage zugeteilt, der diesen Strom an Dritte verkaufen, übertragen oder sonst in irgendeiner Art und Weise zur Verfügung stellen kann.
2.3.1 Die Wartung und Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage obliegt ausschließlich dem Mitglied. Dieses wird für die Vertragslaufzeit die Energieerzeugungsanlage sorgfältig behandeln, und diese und die für diese bestimmten Einrichtungen regelmäßig und fachgerecht auf seine Kosten warten und instand halten. Der Abschluss einer Versicherung und von Wartungsverträgen für die Energieerzeugungsanlage liegt im Ermessen des Mitgliedes.
2.3.2 Das Mitglied ist verpflichtet, für sämtliche Kosten, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage notwendig sind, aufzukommen und die notwendigen Instandhaltungsarbeiten selbst zu organisieren und von hierfür befugten Fachunternehmern so rechtzeitig und häufig durchführen zu lassen, dass der Zustand der Energieerzeugungsanlage den einschlägigen technischen Normen und allfälligen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
2.3.3 Treten gravierende Mängel zu Tage, die den weiteren Betrieb, die Sicherheit von Sachen oder die Gesundheit von Personen gefährden, so ist das Mitglied verpflichtet, die Behebung derartiger Mängel unverzüglich auf seine Kosten in Auftrag zu geben. Klarstellend festgehalten wird, dass für die Dauer des Betriebsausfalls aufgrund des Vorliegens von Mängeln sowie der notwendigen Zeit für die Behebung derselben, von der EG kein Entgelt zu bezahlen ist.
2.4.1 Das Mitglied verbleibt Eigentümer des mit der Erzeugungsanlage verbundenen Zählpunktes und diesbezüglich Vertragspartner des jeweiligen Netzbetreibers.
2.4.2 Das Mitglied stellt der EG jedoch sämtliche mit dem Zählpunkt verbundenen, für die Erfüllung der Aufgaben der EG gemäß den §§ 16c ff ElWOG und §§ 79f EAG erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung bzw hat dafür Sorge zu tragen, dass diese vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden und erteilt der EG mit Unterfertigung des Angebotes auf Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) und Zustandekommen des Nutzungsvertrags Auftrag und Vollmacht hinsichtlich aller zur Vertragsumsetzung erforderlichen Rechtsgeschäfte und Verfügungen.
2.5.1 Der monatlich von der EG and das Mitglied unter dem Nutzungsvertrag zu bezahlende Strompreis ist von der Energiemenge abhängig (dynamisch), die der EG pro Monat aus der gegenständlichen Erzeugungsanlage zugewiesen wird und richtet sich an den im Angebot Nutzung von Energieerzeugungsanlage(n) ausgewiesenen pauschalen Strompreis.
2.5.2 Sämtliche Entgelte verstehen sich exkl. allenfalls hierfür anfallender Umsatzsteuer sowie sonstiger vom Mitglied für die vertragsgegenständliche Lieferung von elektrischer Energie zu tragenden oder abzuführenden öffentlichen Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelte mit Ausnahme von Ertragssteuern.
2.5.3 Der so errechnete monatliche Strompreis ist ab dem Zeitpunkt der Rechnungslegung durch die EG zur Zahlung auf ein vom Mitglied bekannt gegebenes Konto fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
2.5.4 Es ist die Wertbeständigkeit des Strompreises vereinbart. Als Berechnungsmaß dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Bezugsgröße ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt, wobei die Berechnung sich auf den jeweiligen Kalendermonat bezieht. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die neue Berechnung des Bestandzinses als auch des neuen Spielraumes zu bilden hat. Sollte ein derartiger Index nicht mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Parteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die den vorangegangenen Vereinbarungen entspricht, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt.
2.6.1 Das Mitglied der Anlage sichert zu, dass sich die Energieerzeugungsanlage in gebrauchsfähigem Zustand befindet und über sämtliche anlagenrechtliche Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb einer Energieerzeugungsanlage sowie die Einspeisung der dadurch erzeugten Energie in das öffentliche Netz notwendig sind.
2.6.2 Eine Haftung für Schäden Dritter aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage trifft ausschließlich das Mitglied.
2.6.3 Darüber hinaus trifft das Mitglied keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür, dass die Energieerzeugungsanlage eine bestimmte Energiemenge liefert.
2.6.4 Die EG trifft die Haftung und Verantwortung für die Schaffung aller regulatorisch erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Energieerzeugungsanlage durch die EG im Rahmen der hier vertraglich normierten Betriebs- und Verfügungsgewalt.
2.6.5 Die EG trifft keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Strommenge und kann die EG nach Ihrem Ermessen bei einer Energieerzeugungsanlage die Abnahme teilweise oder auch vollständig aussetzen bzw die Abnahmemenge einschränken.
2.7.1 Der Nutzungsvertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
2.7.2 Das Mitglied kann den Nutzungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer kündigen und danach jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats. Kündigt das Mitglied seine Genossenschafterstellung in der EG auf, beinhaltet dies die Kündigung seines Nutzungsvertrages; in diesem Fall endet der Nutzungsvertrag an jenem Tag, an dem die Mitgliedschaft als Genossenschafter endet, keinesfalls aber vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen.
2.7.3 Die EG kann den Nutzungsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
2.7.4 Der Nutzungsvertrag gilt ohne weiteres Zutun der Parteien als aufgelöst, wenn
(a) die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen für eine EG nicht mehr erfüllt; oder
(b) die EG über keine Mitglieder mehr verfügt; oder
(c) der Verteilernetzbetreiber der EG den Zugang zum Netz verweigert oder die Netzzugangsvereinbarung auflöst oder die EG sonst nicht mehr über die erforderlichen Berechtigungen zur Leitung der elektrischen Energie in das öffentliche Netz verfügt.
3.1.1 Gegenstand des Energiebezugsvertrags ist die Lieferung von Strom durch die EG an das Mitglied in jenem Umfang, in dem die EG den Strombedarf des Mitglieds decken kann, gegen Bezahlung eines flexiblen Energiebezugspreises durch das Mitglied, wobei sich der Energiebezugspreis an jenem Preis orientiert, den die EG ihren einspeisenden Mitgliedern zahlt, damit die EG ihren Zweck erfüllen kann. Netznutzung und der Netzanschluss sind nicht Gegenstand des Vertrags. Das Mitglied muss mit dem Netzbetreiber einen Netzzugangsvertrag, der den Netzanschluss und die Netznutzung zum Gegenstand hat, selbst abschließen und alle mit der Netznutzung verbundenen Entgelte, Kosten und Abgaben (Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstige Beiträge) tragen.
3.1.2 Die Energie wird anhand des dynamischen Modells aufgeteilt. Die Zuweisung erfolgt nach dem tatsächlichen physikalischen Bezug (Messung am Zählpunkt) der Verbrauchsanlagen, sohin im Verhältnis zum momentanen Verbrauchsverhalten der jeweiligen Mitglieder. Die Zuordnung ist mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Mitgliedes in der Viertelstunde begrenzt. Bei Nullverbrauch eines Mitgliedes ist die Energie den anderen Mitgliedern zuzuordnen. Die tatsächliche an ein Mitglied gelieferte Mende ist daher einerseits vom Verbrauchsverhalten der bestehenden Mitglieder als auch beispielsweise vom Beitreten neuer bzw Ausscheiden bestehender Mitglieder aus der EG abhängig.
3.1.3 Die EG ist nicht verpflichtet, den gesamten Strombedarf des Mitglieds zu decken.
3.1.4 Das Mitglied ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber seinen Energiebezug, in der Regel mit einem intelligenten Messgerät, misst, diese Daten verarbeitet und an die EG weiterleitet. Hierzu ist eine schriftliche Zustimmung des Mitglieds gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich, welche die EG gesondert einholen wird. Die durch den Netzbetreiber an die EG und die Mitglieder zur Verfügung gestellten Daten (§ 16e Abs 1 Z 2 ElWOG 2010) zur Einspeisung von Erzeugungsanlagen und zum Bezug der Mitglieder bilden die Grundlage für die Verrechnung der Energiebezugsentgelte durch die EG an das Mitglied. Die EG ist dabei berechtigt, die seitens des Netzbetreibers durchgeführten Messungen, Zuordnungen und Saldierungen ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Erfüllung und Durchführung der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung zu übernehmen.
3.1.5 Hinsichtlich der Energie des Mitgliedes, welche über das öffentliche Netz bezogen wird, verpflichtet sich das Mitglied, eine eigenständige Vereinbarung mit dem Energielieferanten und Netzbetreiber hinsichtlich des Anschlusses an das öffentliche Netz, des Netzzuganges und der aufrechten Energielieferung aus dem öffentlichen Netz abzuschließen.
3.2.1 Das Mitglied ist verpflichtet, der EG für den vom Netzbetreiber festgestellten, der Verbrauchsanlange des Mitgliedes zugewiesenen Energiebezug von der EG den im Angebot Energiebezug ausgewiesenen pauschalen Energiebezugspreis allenfalls zuzüglich hierfür anfallender USt sowie sonstiger von der EG für die vertragsgegenständliche Lieferung von elektrischer Energie zu tragenden oder abzuführenden öffentlichen Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Entgelten zu zahlen (der „Energiebezugspreis“).
3.2.2 Insofern seitens der EG durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung eine geänderte Festlegung des Energiebezugspreises für die Mitglieder erfolgt, ist dieser mit der Wirksamkeit zum Tag nach gültiger Beschlussfassung dem Energiebezugsvertrag zu Grunde zu legen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vertragsanpassung bedürfte. Unbeschadet dessen ist das Mitglied über eine solche Preisanpassung sieben Wochen vor Eintritt der Preisanpassung zu informieren und hat das Recht bis zu zwei Wochen vor Eintritt der Preisanpassung den Energiebezugsvertrag mit Wirkung zum Tag des Eintritts der Preisanpassung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
3.2.3 Der Energiebezugspreis wird unabhängig von der tageszeitlichen Gelegenheit des Energiebezuges durch das Mitglied vereinbart.
3.2.4 Der Energiebezugspreis wird – insofern nicht jeweils binnen Jahresfrist eine abweichende Beschlussfassung des Vorstandes oder der Generalversammlung über eine geänderte Neu-Festlegung des Energiebezugspreises erfolgt - wertgesichert auf Basis des Verbraucherpreisindex 2020. Schwankungen der Indexzahl bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt, wobei sich die Berechnung auf den jeweiligen Kalendermonat bezieht. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Energiebezugspreis als auch des neuen Spielraumes zu bilden hat. Sollte ein derartiger Index nicht mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragsparteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach den Grundsätzen zu ermitteln, die den vorangegangenen Vereinbarungen entspricht, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt.
3.2.5 Insofern die nicht im finanziellen Gewinn begründete wirtschaftliche Disposition der EG gefährdet wäre, wird die Indexierung des Energiebezugspreises für die Dauer dieser Gefährdung ausgesetzt.
3.2.6 Der monatlich von der EG verrechnete Betrag ist dynamisch von der bezogenen Energiemenge abhängig. Der der aufgrund des Energiebezugspreises errechnete Betrag über die tatsächliche Verbrauchsmenge wird spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung mittels SEPA-Lastschrift vom angegebenen Konto abgezogen. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
3.2.7 Zur Abrechnung benötigt die EG Daten vom Netzbetreiber. Sollten diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, kann sich die Abrechnung entsprechend verzögern. Die EG wird die notwendigen Schritte setzen und das Mitglied wird bei Bedarf unterstützen, um diese Daten vom Netzbetreiber zu erhalten.
3.3.1 Das Mitglied ist hinsichtlich der Energieerzeugungsanlagen in der EG weder an Investitionskosten beteiligt noch nimmt er direkt an den laufenden Kosten und Erträgen, insbesondere im Zusammenhang mit Einspeiseerlösen in das öffentliche Netz, Teil. Insofern stehen dem Mitglied bei Auflösung des Energiebezugsvertrages und unbeschadet hiervon abweichender Vereinbarungen in anderen Verträgen aus dieser heraus keinerlei Kostentragungspflichten oder Rückerstattungs- bzw Ertragsanteilsrechte gegenüber der EG zu.
3.4.1 Die EG leistet keine Gewähr für die Quantität, die Art und den Umfang der über die Energieerzeugungsanlagen erzeugten Energie, sodass diesbezüglich sämtliche Ansprüche der Mitglieder gegen die EG aus mangelnder Stromerzeugung ausgeschlossen werden.
3.4.2 Die EG haftet nicht für vom Netzbetreiber erfolgten Messungen der verbrauchten und der erzeugten Energiemengen sowie die Zuordnung entsprechend den jeweils vereinbarten bzw über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnisse und die Saldierung mit der vom jeweiligen Mitglied bezogenen Energie. Das Mitglied wird die EG umgehend informieren, sofern diesbezüglich Fehler oder Abweichungen angenommen werden.
3.4.3 Die EG leistet dem Mitglied Gewähr für die Einhaltung aller energierechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse, insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen der EG gemäß §§ 16d Abs 4 ElWOG 2010.
3.5.1 Der Energieliefervertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme des Angebots des Mitglieds seitens der EG.
3.5.2 Das Mitglied kann den Energieliefervertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer kündigen und danach jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats. Kündigt das Mitglied seine Genossenschafterstellung in der EG auf, beinhaltet dies die Kündigung seines Energieliefervertrages; in diesem Fall endet der Energieliefervertrag an jenem Tag, an dem die Mitgliedschaft als Genossenschafter endet, keinesfalls aber vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen.
3.5.3 Die EG kann den Energieliefervertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
3.5.4 Der Energieliefervertrag gilt ohne weiteres Zutun der Parteien als aufgelöst, wenn
(a) die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen des Mitgliedes für eine Teilnahme an einer EG wegfallen; oder
(b) Vereinbarungen zwischen dem Mitglied und dem Netzbetreiber nicht mehr aufrecht sind oder aufgelöst werden, die zur Erfüllung oder Umsetzung des Energieliefervertrages erforderlich sind (ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung gegenüber dem Netzbetreiber); oder
(c) die erforderlichen Vereinbarungen zwischen der EG und dem Netzbetreiber nicht mehr aufrecht sind oder aufgelöst werden; oder
(d) sonstige Voraussetzungen und Bedingungen betreffend den Betrieb einer EG zwischen dem Netzbetreiber und der EG nicht mehr vorliegen.
4.1.1 Mitglieder, die mit einer Großerzeugungsanlage an der EG teilnehmen möchten, müssen mit der EG in gesonderte Verhandlungen über die Strompreise vor Abgabe bzw im Rahmen der Abgabe des Angebotes treten. Unter Großerzeugungsanlage sind derzeit Energieerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 45 kWp/kW zu verstehen. Die EG ist berechtigt die Schwellenwerte für die Engpassleistung jederzeit anzupassen, wobei diese gesondert bekanntgegeben werden. Ein Vertrag kommt ohne gesonderte Verhandlung über die Strompreise nicht zustande. Die Regelungen über Strompreise gelten nicht für derartige Energieerzeugungsanlagen.
4.2.1 Die EG ist verpflichtet gegenüber dem Mitglied, die ihr in Ausübung eines AB Vertrages zu Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten, worin der ausschließliche Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Die EG ist Verantwortliche iSd Art 4 Abs 7 DSGVO.
4.2.2 Dem Mitglied kommt gegenüber der EG das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
4.2.3 Das Mitglied ist verpflichtet sich zum Zwecke der Durchführung des Betriebes der Energieerzeugungs- und Verbrauchsanlage mit dem jeweiligen Netzbetreiber alle erforderlichen Vereinbarungen hinsichtlich Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Energieerzeugungsanlage der EG und der Anlagen des jeweils Mitgliedes abzuschließen, dem Netzbetreiber den erforderlichen Zugang zur Verbrauchsanlage zu gewähren und auch sonst alles zu unternehmen und alle sonst erforderlichen Zustimmungen gegenüber der EG sowie dem Netzbetreiber zu erteilen, um die Umsetzung der vorliegenden AB Verträge zu fördern.
4.2.4 Jedenfalls willigt das Mitglied der Auslesung und Übermittlung der Viertelstundenwerte durch den Netzbetreiber gemäß § 84a ElWOG 2010 ein und stimmt dieser zu.
4.2.5 Hiervon umfasst ist auch die Zustimmung zum Austausch aller zur Abwicklung dieser AB Verträge wie auch der Vereinbarungen zwischen der EG und dem Netzbetreiber erforderlichen Daten zwischen der EG und dem Netzbetreiber.
4.2.6 Gleichzeitig wird auch die EG die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber abschließen, um die AB Verträge zur Umsetzung zu bringen. Das Mitglied hat die Datenschutzerklärung entsprechend zur Kenntnis zu nehmen.
4.3.1 Soweit es für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird mit Ausnahme von Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und von Folgeschäden, insbesondere der Ersatz von Drittschäden ist jedenfalls soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
4.3.2 Die EG haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben und/oder Entrichtung von Gebühren seitens der Mitglieder.
4.4.1 Hat das Mitglied der EG seine E-Mail-Adresse mitgeteilt, gilt dies als sein Einverständnis zur Kommunikation per E-Mail. In diesem Fall ist die Kommunikation per E-Mail zwischen den Parteien vereinbart. Hat sich das Mitglied in einem allenfalls eingerichteten elektronischen Mitgliederbereich registriert, kann die EG dem Mitglied alle Erklärungen, Informationen und Unterlagen auch im Mitgliederbereich zur Verfügung stellen bzw zustellen (Zugänglichmachung im Mitgliederbereich mit Verständigung per E-Mail).
4.4.2 Die EG kann zwischen E-Mail und Mitgliederbereich wählen, soweit in diesen AB nicht eine der beiden Kommunikationsformen für bestimmte Erklärungen, Informationen und Unterlagen ausdrücklich vereinbart ist.
4.5.1 Ergänzungen und Abänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformgebot.
4.5.2 Sämtliche sich aus den AB Verträgen ergebende Rechte und Pflichten, gehen beiderseits auf die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger über. Jede Partei ist berechtigt und verpflichtet, Verträge und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Über jede Veränderung, die ein Eintreten einer Rechtsnachfolge durch Dritte nach sich zieht, ist die andere Partei umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.5.3 Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
4.5.4 Wenn aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer sonstigen Änderung der regulatorischen Rahmenbedingungen (zB Änderung der Marktregeln oder der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen) für die EG eine Anpassung eines AB Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, den jeweiligen AB Vertrag zeitnah an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die ungültig gewordene Bestimmung, je nach Notwendigkeit, durch eine ihr im wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Erfolg für beide Parteien gleichkommende, rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.
4.5.5 Änderungen dieser AB werden von der EG mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens bekanntgegeben. Dem Änderungsangebot werden die vollständige Fassung der neuen AB und eine Gegenüberstellung beigefügt, in der die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die vorgeschlagenen Änderungen dieser AB dargestellt sind. Die Zustimmung des Mitglieds gilt als erteilt, wenn bei der EG vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Mitglieds einlangt; darauf wird die EG das Mitglied im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot wird dem Mitglied in der mit ihm vereinbarten Form, per E-Mail übermittelt.
4.5.6 Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AB hat das Mitglied das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung des Änderungsangebots einen AB Vertrag kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Auch darauf wird die EG im Änderungsangebot hinweisen.
4.5.7 Einvernehmlich anerkennen die Parteien, dass die vereinbarten Gegenleistungen ihren wirtschaftlichen Vorstellungen und Interessen entsprechen, sodass keine Gründe für eine Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB oder sonstiger verzichtbarer Anfechtungsgründe vorliegen.
4.5.8 Die Parteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus den AB Verträgen die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen. Zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der EG oder für Verbraucher das sachlich zuständige Gericht iS des § 14 KSchG.
Ist das Mitglied Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) und hat es seine Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) auf Abschluss des AB Vertrages weder in den von der EG für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von der EG dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, kann das Mitglied von seinem Vertragsantrag oder vom AB Vertrag zurücktreten. Das Mitglied kann seinen Rücktritt bis zum Zustandekommen des AB Vertrages oder danach binnen einer Frist von 14 Tagen erklären.
Hat das Mitglied selbst die geschäftliche Verbindung mit der EG oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses AB Vertrages angebahnt, hat das Mitglied gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 KSchG kein Rücktrittsrecht.
Das Rücktrittsrecht ist außerdem dann ausgeschlossen, wenn dem Zustandekommen des AB Vertrages keine Besprechungen zwischen den Parteien oder ihren Beauftragten vorangegangen sind (§ 3 Abs. 3 Ziffer 2 KSchG), oder wenn das Mitglied ein Widerrufsrecht gemäß § 11 FAGG hat (Punkt ).
Der Lauf der Frist für das Rücktrittsrecht beginnt mit Übermittlung der Annahmeerklärung an das Mitglied, die zumindest den Namen und die Anschrift der EG, die zur Identifizierung des AB Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.; die 14-tägige Rücktrittsfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Zustandekommen des AB Vertrages.
Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, steht dem Mitglied das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Falls die EG die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, in dem das Mitglied die Urkunde erhält.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung an die EG innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Angabe von Gründen für den Rücktritt ist nicht erforderlich. Das Mitglied muss der EG gegenüber erklären, sein Rücktrittsrecht auszuüben, wofür auch die Erklärung genügt, dass es an seine Vertragserklärung bzw. an den Vertrag nicht mehr gebunden sein möchte.
Wurde der AB Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 3 Z 1 FAGG) oder im Fernabsatz als Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) abgeschlossen, hat das Mitglied, sofern es Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom AB Vertrag zurückzutreten.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist die EG den gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Holt die EG die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied die Information erhalten hat.
Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss das Mitglied die Energiegemeinschaft Wattrix e.Gen., E-Mail: [E-Mail-Adresse] mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit Post versandter Brief oder ein E-Mail) über seinen Entschluss, einen AB Vertrag zu widerrufen, informieren. Das Mitglied kann dafür das Muster-Widerrufsformular (siehe unten) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass das Mitglied die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Wenn das Mitglied den AB Vertrag widerruft, hat ihm die EG alle Zahlungen, die die EG vom Mitglied erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des AB Vertrages bei der EG eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die EG dasselbe Zahlungsmittel, welches das Mitglied bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde mit dem Mitglied ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mitglied wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat das Mitglied verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, hat das Mitglied der EG einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied die EG von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Energieliefervertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Wenn das Mitglied den AB Vertrag widerrufen will, kann es dieses Formular ausfüllen und an die EG zurücksenden:
An
[Name der EG]
[Anschrift]
[E-Mail-Adresse]
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Energieliefervertrag vom [Datum des Vertragsabschlusses].
Name des Mitglieds:
Anschrift des Mitglieds:
Unterschrift des Mitglieds (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum: